Nachgehakt wegen Gehweg der keiner ist

Bei dem Hochbord das im einen Abschnitt ein Seitenstreifen und im anderen ein Gehweg ist, habe ich mal nachgehakt. Schlauer bin ich allerdings nicht.

Im Juli 2023 schreib ich über den Seitenstreifen in Bonn-Pützchen. Dort gibt es entlang des Holzlarer Weges ein Hochbord. Im östlichen Abschnitt soll es wohl ein Gehweg sein, im westlichen Abschnitt aber ein Seitenstreifen zum Parken. Obwohl die genau gleich beschildert sind. Mir erscheint das sehr inkonsistent.

Damals hatte ich der Straßenverkehrsbehörde geschrieben, die vermöchten aber nicht den Widerspruch aufzulösen. Auf meine letzte E-Mail bekam ich keine Antwort.

Genervt von keinen Antworten habe ich dann eben am 06.08.2023 eine IFG-Anfrage gestellt:

  • Klassifikation des Gehweges/Seitenstreifens entlang des Holzlarer Weges: Einmal im Abschnitt zwischen Glückstraße und Vinzenzstraße (östlicher Abschnitt), und einmal im Abschnitt zwischen Sebastianusstraße und dem Wendehammer (westlicher Abschnitt). Handelt es sich in den Abschnitten jeweils um einen Gehweg oder um einen befestigten Seitenstreifen?

Falls es sich um Gehwege handelt:

  • Warum wird das Parken auf dem Gehweg im westlichen Abschnitt geduldet, obwohl das Parken nicht durch ein Zeichen 315 erlaubt ist?
  • Woher soll man wissen, dass man dort geduldet Parken kann?

Darauf bekam ich 24.08.2023 eine Antwort:

Sehr geehrter Herr Ueding,

ich komme zurück auf Ihre Anfrage in der obigen Angelegenheit.

Danach bitten Sie um Auskunft dazu, ob es sich entlang des Holzlarer Wegs in Bonn im Abschnitt zwischen Glückstraße und Vinzenzstraße (östlicher Abschnitt) sowie im Abschnitt zwischen Sebastianusstraße und dem Wendehammer (westlicher Abschnitt) um einen Gehweg oder einen befestigten Seitenstreifen handelt. Sofern es sich im westlichen Abschnitt um einen Gehweg handelt, bitten Sie außerdem um Auskunft dazu, warum das Parken auf dem Gehweg geduldet wird, obwohl dies nicht durch ein Zeichen 315 erlaubt ist, und woher man dies wissen soll.

Gemäß § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW wird Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Informationen gewährt, welche mir vom zuständigen Fachamt übermittelt wurden:

Im östlichen Abschnitt handelt es sich um einen Gehweg. Das dortige Verkehrszeichen soll verdeutlichen, dass das Parken auf dem Gehweg nicht zulässig ist.

Im westlichen Abschnitt handelt es sich auf der wiesenseitigen Straßenseite ab dem dunkel gepflasterten Bereich um einen befestigten Parkstreifen, im Übrigen handelt es sich um einen Gehweg. Das Parken auf dem befestigten Parkstreifen ist daher (ohne weitere Beschilderung) zulässig. In diesem Bereich soll der Gehweg auf der häuserseitigen Straßenseite genutzt werden.

Die Erteilung dieser Auskunft ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 IFG NRW i.V.m. § 1 VerwGebO IFG NRW i.V.m. Ziff. 1.1 des dazugehörigen Gebührentarifs gebührenfrei.

Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Informationsanfrage hiermit erledigt hat. Sofern Sie einen förmlichen Bescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen

Aha, wir haben also etwas, das wie ein Gehweg aussieht und auch in den meisten Abschnitten ein Gehweg ist. Außer da, wo das Pflaster kaum merklich dunkler ist, da ist es dann plötzlich ein legaler Parkplatz.

Wie soll man das erkennen können? Kann man sein Auto jetzt überall im Stadtgebiet hinstellen wo das Pflaster auf dem Gehweg etwas dunkler ist? Und wenn man ein Bußgeld bekommt, dann beruft man sich auf den Grauwert des Bodenbelages? Mir kommt das ja ziemlich windig vor.

Es bleibt auch die Frage, warum man doppelt Beschildert, auch wenn das eigentlich nicht erlaubt ist. Es gibt aber noch viele weitere Stellen mit doppelten Schildern. Die Straßenverkehrsbehörde scheint das also so nach Gefühl zu machen.