Halteverbot auf Seitenstreifen heißt kein Gehweg?

Entlang des Holzlarer Wegs in Pützchen gilt für den Seitenstreifen ein Halteverbot. Aber was bedeutet das eigentlich?

An sich ist es erstmal selbsterklärend, man darf dort auf dem Seitenstreifen nicht parken. Wenn ich allerdings weiter darüber nachdenke, dann sieht dieser Seitenstreifen ziemlich nach einem Gehweg aus. Auf Gehwegen darf grundsätzlich nicht geparkt werden. Daher sind die Schilder dann redundant.

Mir hat der Abteilungsleiter der Straßenverkehrsbehörde bei einem allgemeinen Gespräch noch gesagt, dass nur die nötigen Schilder aufgestellt werden. Und wenn das Schild hier nötig ist, dann ist dieser Seitenstreifen wohl gar kein Gehweg. Aber woran erkennt man dann eigentlich einen Gehweg?

Etwas weiter entlang der gleichen Straße mitten in Pützchen stehen dann da da keine Schilder mehr, und die Autos stehen auf dem Seitenstreifen.

Dürfen die da jetzt stehen, weil das ein Seitenstreifen ist? Oder ist das ein Gehweg und die Autos dürften dort nicht stehen?

Schaut man einmal bei stvo2go.de nach, so findet man dass die StVO den Unterschied zwischen Gehweg und befestigtem Seitenstreifen gar nicht klar vorgibt. Es werden diverse Gerichtsurteile zitiert, die sich zu widersprechen scheinen.

Aber ich würde das schon als Gehweg interpretieren. Somit ist das erste Schild überflüssig und im zweiten Bild dürften die Autos nicht darauf stehen.

Das kann man einmal an die Straßenverkehrsbehörde herantragen.

E-Mail an verkehrslenkung@bonn.de am 30.04.2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

mir erscheint die Beschilderung am Holzlarer Weg in Pützchen inkonsistent.

Im Abschnitt zwischen Glückstraße und Vinzenzstraße steht dort die Zeichenkombination 283 mit 1060-31. Für mich erscheint das Hochbord allerdings ein Gehweg zu sein, es ist durchgängig und klar von der Fahrbahn abgetrennt. Ist dieses Zeichen somit nicht überflüssig?

Im Abschnitt zwischen Sebastianusstraße und der Marktstraße sind auf diesem Seitenstreifen immer viele Fahrzeuge geparkt. Hier steht kein Zeichen 283. Da aber auch dies wie ein Gehweg anmutet, sollten diese Fahrzeuge dort aber wohl nicht stehen?

Ist dieses Hochbord doch ein Seitenstreifen?

Mit freundlichen Grüßen

Martin Ueding

Ich bekam am 02.05.2023 eine Antwort:

  • Im ersten Beispiel sei das Halteverbot überflüssig, weil das klar ein Gehweg ist.
  • Im zweiten Beispiel soll aber das Parken erlaubt sein.
  • Es gibt einen Gehweg auf der anderen Seite.

Mich befriedigte diese Antwort gar nicht. Denn letztlich ging es doch darum, dass die gleiche Anlage des Gehweges einmal klar ein Gehweg sein soll, und an einer anderen Stelle das Parken implizit erlaubt ist. Ich schrieb nochmal hin, bekam aber keine Antwort darauf.

Damit bleibt es dann inkonsistent: Manchmal darf man auf Gehwegen parken, manchmal nicht. Es ist ja sinnvoll, implizite aber klare Regeln nicht noch einmal mit Schildern darzustellen. Aber Abweichungen vom Standard müssen mit Schildern ausgezeichnet werden, sonst ist das Inkonsistenz oder gar Willkür. Aber anscheinend hat man in der Straßenverkehrsbehörde da kein so großes Problem mit, wie ich.