Nutzungspflichtiger Schutzstreifen an der zweiten Fährgasse

An der zweiten Fährgasse gibt es Radinfrastruktur, die weder Schutzstreifen noch Radfahrstreifen ist. Es ist mal wieder Chaos.

Das hier gibt es bei der zweiten Fährgasse in Gronau zu sehen:

An sich könnte das okay sein. Bis man dann genau hinschaut. Wir haben hier ein Zeichen 237 (Radweg) auf dem Mast und noch einmal auf dem Boden aufgetragen. Dieses Rad-Dings ist mit einer dünnen unterbrochenen Linie von der restlichen Fahrbahn abgetrennt.

Es gibt zwei Dinge, die so etwas mit Farbe auf der Fahrbahn sein kann:

  1. Schutzstreifen: Laut ERA 20101 werden Schutzstreifen so Beschildert:

    Schutzstreifen werden nicht beschildert. Fahrzeuge dürfen auf Schutzstreifen nicht parken. Soll zusätzlich das Halten von Kraftfahrzeugen auf Abschnitten verhindert werden, ist die Anordnung eines Haltverbotes erforderlich.

    Die ERA 2010 sind Richtlinien, inzwischen wurde in die StVO auch ein implizites Halteverbot bei Schutzstreifen aufgenommen.

    Und zur Markierung schreiben sie:

    Schutzstreifen werden durch Leitlinien (Zeichen 340 StVO) mit Schmalstrichen von 1,00 m Länge und 1,00 m Lücke markiert und sind in dieser Form im Zuge vorfahrtberechtigter Straßen an Kreuzungen und Einmündungen fortzusetzen. Ist die verbleibende Fahrgasse schmaler als 5,50 m, darf keine Leitlinie in der Fahrbahnmitte markiert werden.

    Wir sehen also, dass das kein Schutzstreifen sein kann. Die Beschilderung passt nicht.

  2. Radfahrstreifen: Zu den Radfahrstreifen steht in der ERA 20101 zur Beschilderung:

    Radfahrstreifen werden gemäß StVO und VwV-StVO mit Zeichen 237 StVO gekennzeichnet.

    Und zu Markierung und Piktogrammen steht dies:

    Radfahrstreifen werden zur Fahrbahn und zum angrenzenden Parkstreifen jeweils durch eine als Breitstrich (0,25 m) ausgebildete Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295 StVO) abgetrennt. Dort wo er im Bereich von Fahrstreifenverflechtungen überfahrbar ist, wird der Radfahrstreifen mit einem unterbrochenen Breitstrich (0,50 m Strich/0,50 m Lücke) markiert. An Einmündungen und stark befahrenen Grundstückszufahrten wird eine Furtmarkierung (0,50 m Strich/0,20 m Lücke) vorgesehen. ln Problembereichen empfiehlt es sich, Radfahrstreifen (in der Regel rot) einzufärben.

    Für die Verdeutlichung der Zweckbestimmung ist die Markierung des Sinnbildes "Fahrrad" in der Regel ausreichend. Wo die Verdeutlichung der Benutzungspflicht notwendig ist, kann auch Zeichen 237 markiert werden.

    Wir haben hier also auch keinen Radfahrstreifen. Die Beschilderung stimmt zwar, aber die Markierungslinien nicht.

Das könnte ich jetzt an die Straßenverkehrsbehörde schicken. Die wird das das dann aber intern im Haus weiterleiten und Kräfte binden. Weil es letztlich irrelevant ist, habe ich das nur mal in meine Karte mit offenen Problemstellen eingetragen, binde aber jetzt keine Kapazitäten bei der Stadtverwaltung Bonn damit.


  1. Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen. Empfehlungen für Radverkehrsanlagen. (2010).