Vorfahrt im Kreisverkehr L 183

In Alfter gibt es einen Kreisverkehr, bei dem der Radweg getrennt baulich geführt wird. Ganz analog zum Kreisverkehr in Holtorf wurde hier unzulässigerweise dem Radverkehr die Vorfahrt genommen.

Auf der Open Street Map kann man die Radwege in blauen Strichellinien sehen.

Auch hier gilt, dass ein Radweg straßenbegleitend sein muss, damit er nutzungspflichtig sein kann. Dann muss er aber auch an der Vorfahrtsregelung der Fahrbahn teilnehmen. Hier wurde also eine Kombination geschaffen, die so nicht den rechtlichen Vorgaben entspricht.

Kontakt zur Stadt Alfter

Ich habe das Tiefbauamt der Stadt Alfter angeschrieben und darum gebeten, dies zu korrigieren:

E-Mail an Fachgebiet Tiefbau am 23.08.2021

Sehr […],

am Kreisverkehr Grootestraße, K 12, L 183n, Bonn-Brüher-Straße in Alfter (https://www.openstreetmap.org/#map=19/50.74257/7.03485) gibt es baulich getrennte Radwege mit Zeichen 240 (gemeinsamer Geh- und Radweg). An den Armen des Kreisverkehrs steht für den Radverkehr allerdings jeweils ein Zeichen 205 (Vorfahrt achten).

Der Radweg ist in der Nähe der Fahrbahn, damit ist er fahrbahnbegleitend und darf nutzungspflichtig sein. Jedoch haben fahrbahnbegleitende Radwege entlang der Außenseite eines Kreisverkehrs Vorrang (OLG Köln, VRS 25, 228). Das Zeichen 205 darf dort nicht stehen.

Ich sehe diese Möglichkeiten die Situation zu korrigieren:

  1. Entfernen der Nutzungspflicht.
  2. Beibehalt der Nutzungspflicht, entfernen der Zeichen 205 für den Radverkehr. Die Zeichen 205 für den Kraftverkehr werden vor die Übergänge für Fuß- und Radverkehr versetzt.

Mir erscheint hier die zweite Option als sinnvoller.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Ueding

Von dort bekam ich am gleichen Tag die Antwort, dass die Stadt Alfter nicht zuständig sei. Der Baulastträger sei der Landesbetrieb Straßenbau, die Verkehrszeichen in Alfter würden durch das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises angeordnet. Mein Anliegen wurde direkt an den Landesbetrieb Straßenbau Niederlassung Euskirchen und an das Straßenverkehrsamt des Rhein-Sieg-Kreises weitergeleitet.

Wenige Stunden später bekam ich dann vom Rhein-Sieg-Kreis eine Eingangsbestätigung. Dort wollte man »gemeinsam mit den Fachbehörden (Gemeinde Alfter, Polizeipräsidium Bonn, Landesbetrieb Straßenbau NRW) prüfen und die Situation vor Ort in Augenschein nehmen«.

VwV-StVO

In der Zwischenzeit bin ich auf Twitter auf den entsprechenden Eintrag in den Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung aufmerksam gemacht worden. Dort steht zu Zeichen 215 (Kreisverkehr):

Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.

Das bedeutet also, dass diese Anordnung oben korrekt ist. Das ganze fühlt sich aber unfair an, und das ist ein Thema, dass der ADFC Laatzen politisch vorantreibt. Dies ist aber nichts, was hier Straßen NRW oder der Rhein-Sieg-Kreis ändern könnten.

Ich finde es jedoch etwas lustig, dass selbst die Behörden nicht direkt geschrieben haben, dass das rechtlich einwandfrei ist. Wahrscheinlich findet das irgendwann dort jemand heraus, und dann wird der Vorgang damit einfach abgeschlossen.

Antwort am 17.11.2021

Ich bekam dann doch noch eine Antwort vom Rhein-Sieg-Kreis. In dieser wurde mir mitgeteilt, dass das nach »Richtlinien für die Anlage von Landstraßen« (RAL), Punkt 6.8.4., so korrekt ist.

Das hatte ich ja auch schon in der Zwischenzeit herausgefunden. Gut, damit ist das dann geklärt, und ich weiß für die Zukunft, dass das außerorts einfach so ist.