Textform, Schriftform und gescannte Unterschriften

Bei Verträgen hört man manchmal »Textform« oder »Schriftform«. Aber was ist ein eingescanntes Dokument mit einer händischen Unterschrift? Es liegt dazwischen, ist aber durch die Formfreiheit von Verträgen durchaus ein sinniger Zwischenschritt.

Ich bin ja kein Jurist, finde es allerdings wichtige gewisse juristische Grundlagen zu haben. Und so versuchte ich schon länger zu verstehen, warum sich gewisse Institutionen mit einer reinen Text-E-Mail nicht zufrieden geben, ein händisch unterschriebenes und dann eingescanntes Dokument als PDF akzeptieren. Und so habe ich ein bisschen gebuddelt.

In BGB § 126b findet man diese Definition für die Textform:

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das

  1. es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und
  2. geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben.

Eine E-Mail sollte das erfüllen. Die ist nämlich lesbar. Da ich als Absender erkennbar bin, ist auch die Person des Erklärenden genannt. Zudem ist ein E-Mail-Server oder eine Festplatte wohl ein dauerhafter Datenträger, da man die Sachen dort aufbewahren kann und ein E-Mail-Programm in der Regel auch nicht das Bearbeiten von empfangenen E-Mails ermöglicht. Zudem kann man auch spezielle E-Mail-Archive beim Empfänger einsetzen.

Das PDF mit dem ausgedruckten, händisch unterschriebenen und eingescannten Dokument erfüllt die Textform ebenfalls. So ein PDF mit Scan kann man noch schwerer versehentlich verändern als den reinen Text der E-Mail.

Wenn also Textform vorgeschrieben ist, dann ist beides okay. Wenn zum Beispiel eine Bank das PDF will aber eine E-Mail nicht akzeptiert, dann ist das nicht die Textform.

Nun gibt es in BGB § 126(1) noch die Schriftform:

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Erfüllt das eingescannte PDF denn die Schriftform? Nein, das tut es auch wieder nicht, wie man an vielen Stellen im Internet nachlesen kann. Aber welche Form erfüllt das denn dann?

Das habe ich die Tage mal meinen Notar gefragt, als ich wegen etwas anderem dort war. Er hat mir erklärt, dass in der Definition der Schriftform das entscheidende Wort »die Urkunde« ist. Die Urkunde ist das Stück Papier, auf dem ich unterschreibe. Und das ist das Original. Der Scan ist nicht die Urkunde, ich habe ja nicht den Scan eigenhändig unterschrieben.

Allerdings erfüllt die E-Mail die Textform, sagte er mir. Und damit liegt das mit dem PDF dazwischen. Die Motivation einer Bank diese Zwischenform zu fordern kann sein, dass sie ja weiß, dass das Original existiert, auch wenn sie es nicht haben. Damit haben sie mehr, als wenn ich nur eine E-Mail mit Text schreibe.

Zudem haben wir Formfreiheit bei vielen Verträgen. Das bedeutet, dass sich zwei Vertragsparteien frei aussuchen können, welche Form das haben soll. Und wenn die Bank ein eingescanntes PDF aber keine E-Mail akzeptiert, dann kann sie das tun. Es braucht also keine gesetzliche Kategorie für diese Form.

Und damit hat sich für mich das Rätsel um die Forderung nach eingescannten Unterschriften aufgelöst. Es ist etwas, was sich die Gegenseite ausgedacht hat, aus welchen Gründen auch immer. Aber es ist legitim, dies so zu tun.