Radweg ohne Vorfahrt in Bendorf
Analog zu der Situation in Irlich gibt es in Bendorf am Knotenpunkt zwischen Engerser Straße und der Auffahrt auf die B 42 auch wieder einen Radweg, bei dem mir die Vorfahrt nicht korrekt geregelt scheint.
Dabei ist es besonders absurd, weil die Autofahrenden eh warten müssen, bevor sie dort einfahren können.
E-Mail an Landesbetrieb
Also die nächste E-Mail an den Landesbetrieb.
E-Mail an radwege@lbm.rlp.de
am 02.09.2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
analog zur in meiner anderen E-Mail geschilderten Situation in Irlich gibt es in Bendorf die gleiche Konstruktion: Nutzungspflichtiger straßenbegleitender Radweg mit Zeichen 205. Die Zeichen 205 für die Fahrbahn müssen vorgezogen, die am Radweg entfernt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Ueding
Wahrscheinlich sieht man diese Querung als fünf Meter von der Fahrbahn entfernt. Damit begleitet der Radweg hier nicht mehr, und man darf das Zeichen 205 so aufstellen, wie es ist. Dass die Nutzungspflicht für den Abschnitt dann wahrscheinlich erlischt, ist denen egal, die Radfahrer*innen fahren bestimmt freiwillig auf dem getrennten Weg.
Ich habe am 06.01.2022 eine Antwort bekommen. Man hätte das an die zuständige Verkehrsbehörde weitergeleitet, jedoch bisher noch keine Antwort bekommen. Man würde aber nochmal nachfragen.
Späte Antwort
Am 18.03.2022 bekam ich dann noch eine Antwort seitens der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, die mir durch den Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz weitergeleitet worden ist:
An dem von Ihnen beschriebenen Knotenpunkt ist es vor März 2021 vermehrt zu Unfällen gekommen.
Gerade die Radfahrer, welche aus Richtung B 42 kommend die Fahrbahn überqueren wollen, können erst sehr spät vom nähernden Kfz-Verkehr erkannt werden.
Deshalb wurde unter Beteiligung aller Zuständigkeiten beschlossen, dass die Vorfahrtsregel zu Gunsten des Fahrzeugverkehrs eindeutig zu regeln und zu beschildern ist.
Eine entsprechende Anordnung wurde daher von der Kreisverwaltung MYK am 30.03.2021 erlassen und die Maßnahmen wurden vor Ort bereits am 21.04.2021 umgesetzt.
Hier muss man sich dann einmal eine Karte anschauen, damit man das einordnen kann. Es geht wahrscheinlich um jene Radfahrenden, die hier von Süden kommen und nach Norden wollen. Diese fahren entlang der orangenen Straße auf der linken Seite.
Und linke Radwege sind eben gefährlich. Dass man diesen gefährlichen Radweg jetzt dadurch entschärft, dass man den Radverkehr schlechter stellt, gefällt mir nicht. Also habe ich denen nochmal geschrieben:
E-Mail an radwege@lbm.rlp.de
am 02.04.2022
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich hatte zwei Stellen im Bereich Mayen-Koblenz, ich nehme an, Sie beziehen sich auf Stelle in Bendorf am Knotenpunkt zwischen Engerser Straße und der Auffahrt auf die B 42?
Aus der Rückmeldung der Kreisverwaltung schreiben Sie:
Gerade die Radfahrer, welche aus Richtung B 42 kommend die Fahrbahn überqueren wollen, können erst sehr spät vom nähernden Kfz-Verkehr erkannt werden.
Ich nehme an, dass dies von Süden kommende Radfahrende meint, so wie im angehängten 3D-Foto per Pfeil markiert? Die Radfahrenden sind dort auf der Gegenseite unterwegs. Der Autoverkehr müsste sich hier an §9(3) halten.
In den VwV-StVO zu § 2 der StVO steht unter laufender Nummer 37:
Voraussetzung für die Anordnung ist, dass […] dort auch zwischen dem in Gegenrichtung fahrenden Radfahrer und dem Kraftfahrzeugverkehr ausreichend Sicht besteht.
Dies scheint nicht der Fall zu sein, wenn dies als Begründung für die den Radverkehr benachteiligende Vorfahrtsregelung ist.
Darüber hinaus steht unter laufender Nummer 38 noch:
An Kreuzungen und Einmündungen sowie an verkehrsreichen Grundstückszufahrten ist für den Fahrzeugverkehr auf der untergeordneten Straße das Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren." oder Zeichen 206 „Halt. Vorfahrt gewähren." jeweils mit dem Zusatzzeichen mit dem Sinnbild eines Fahrrades und zwei gegengerichteten waagerechten Pfeilen (1000-32) anzuordnen. Zum Standort der Zeichen vgl. Nummer I zu Zeichen 205 und 206.
In den referenzierten Nummern konnte ich nichts dazu finden, was den Radverkehr in dieser Form benachteiligen würde. Bei Kreisverkehren kenne ich die Unterscheidung innerorts und außerorts. Außerhalb der Bebauung sollen Radwege in der Tat vom Kreisverkehr entfernt und wartepflichtig geführt werden. Eine analoge Regelung für Einmündungen ist mir allerdings nicht bekannt.
Ich verstehe das Anliegen der Unfallvermeidung. Mir scheint es jedoch ein falsches Signal, wenn die Lösung für die Missachtung von §9(3) vom Autoverkehr zu einer Benachteiligung für den Radverkehr wird.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Ueding