Radweg-Nutzungspflicht am Kreisverkehr im Ennert

Beim Laufen im Ennert (Wald) bin ich mal auf die andere Seite des Pützchen Chaussees gelaufen. Da haben die so einen fetten Kreisverkehr hingeknallt, siehe Open Street Map. Bei genauer Begutachtung ist mir aufgefallen, dass der Radweg baulich getrennt ist, eine Nutzungspflicht hat, aber trotzdem keinen Vorrang beim Queren der Verkehrinseln.

Das erste Schild ist ein Zeichen 240, das macht das Hochbord dort nutzungspflichtig für Radfahrer*innen. Das zweite Schild ist ein Zeichen 205, das macht die Radfahrer*innen beim Überqueren der Fahrbarn wartepflichtig. Total bekloppt ist auch, dass die einfahrenden Autofahrer*innen das dritte Schild sehen, ebenfalls ein Zeichen 205. Die sind dort dann auch noch wartepflichtig. Das ist total inkonsistent.

Es gibt zwei Möglichkeiten, wie man einen Radweg in einem Kreisverkehr führen kann:

  1. Der Radweg ist fahrbahnbegleitend. Dann darf er eine Nutzungspflicht bekommen. Er hat die gleichen Vorfahrtsregeln, wie die Fahrbahn, die er begleitet. Dadurch muss man beim Queren der Arme Vorfahrt haben, schließlich haben das die Autos auf der inneren Kreisfahrbahn auch. Beim Ausfahren aus dem Kreisverkehr kreuzt der Autoverkehr den Radverkehr, dadurch ist der Autoverkehr wartepflichtig. Ausfahren aus dem Kreisverkehr ist Rechtsabbiegen.

  2. Der Radweg ist nicht fahrbahnbegleitend. Dadurch kann er nicht nutzungspflichtig sein. Sobald er die Fahrbahn nicht mehr begleitet, nimmt er nicht an den Vorfahrtsregelungen mehr teil, man kann ihn also wartepflichtig an allen Kreuzungen machen.

Die Verkehrslenkung der Stadt Bonn hat sich hier aus beiden Optionen das jeweils schlechteste für die Radfahrer herausgepickt und kombiniert. Das ist so aber nicht erlaubt, und daher lasse ich das auch so nicht einfach stehen. Man kann ja begründen, warum das so nicht haltbar ist.

Manchmal frage ich mich, warum die es nicht einfach direkt richtig machen. Das wäre doch viel weniger Arbeit? Wahrscheinlich beschweren sich einfach zu wenig Leute. Oder die meisten Leute sind Autofahrer*innen, und somit sind die Beschwerden meist Pro-Autoverkehr. Das Gleichgewicht kann man ja ändern.

Nachricht an die Stadt

Also die nächste E-Mail an die Verkehrslenkung der Stadt Bonn.

E-Mail an verkehrslenkung@bonn.de am 14.06.2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Kreisverkehr Pützchens Chaussee und Oberkassler Straße in Beuel (https://www.openstreetmap.org/#map=19/50.73404/7.17154) gibt es baulich getrennte Radwege. Fährt man von der Oberkassler Straße (also von 7 Uhr) ein, beginnt ein nutzungspflichtiger Radweg (Zeichen 240). Bei der nächsten Querung steht allerdings für die Radfahrer ein Zeichen 205. An allen anderen Querungen stehen auch Zeichen 205, jedoch keine Zeichen 240. Mir ist nicht klar, wie genau das Hochbord gemeint ist.

Der Radweg ist in der Nähe der Fahrbahn, damit ist er fahrbahnbegleitend und darf nutzungspflichtig sein. Jedoch haben fahrbahnbegleitende Radwege entlang der Außenseite eines Kreisverkehrs Vorrang (OLG Köln, VRS 25, 228). Das Zeichen 205 darf dort nicht stehen.

Ich sehe diese Möglichkeiten die Situation zu korrigieren:

  1. Entfernen der Nutzungspflicht, indem das Hochbord zu einem Gehweg (Zeichen 239) mit Nutzungsrecht (Zeichen 1022-10) gewandelt wird.

  2. Beibehalt der Nutzungspflicht, aber Drehung des Zeichen 205 um 90°, sodass es für den Kraftverkehr auf der Fahrbahn gilt. Das Zeichen ist dann redundant, erhöht aber vielleicht die Aufmerksamkeit des Kraftverkehrs und somit die Sicherheit des Radverkehrs. Für die Konsistenz müssten dann einmal komplett um den Kreisverkehr mit Zeichen 240 Radwege ausgeschildert werden.

Mir erscheint hier die erste Option als sinnvoller. So können sichere Radfahrer auf der Fahrbahn fahren, unsichere Radfahrer können das Hochbord wählen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Ueding

Keine Entwicklung

Ich hatte dort keine Rückmeldung bekommen, allerdings hat sich auch an der Situation dort nichts verändert.

In den VwV-StVO zu Zeichen 215 steht das hier:

Der Fahrradverkehr ist entweder wie der Kraftfahrzeugverkehr auf der Kreisfahrbahn zu führen oder auf einem baulich angelegten Radweg (Zeichen 237, 240, 241). Ist dieser baulich angelegte Radweg eng an der Kreisfahrbahn geführt (Absatzmaß max. 4-5 m), so sind in den Zufahrten die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und 205 (Vorfahrt gewähren) vor der Radfahrerfurt anzuordnen. Ist der baulich angelegte Radweg von der Kreisfahrbahn abgesetzt oder liegt der Kreisverkehr außerhalb bebauter Gebiete, ist für den Radverkehr Zeichen 205 anzuordnen.

Das ist außerhalb bebauter Gebiete, somit ist das Zeichen 205 für den Radverkehr schon korrekt. Merkwürdig ist allerdings, dass die Zeichenkombination 205 mit 215 für den Kraftverkehr vor der Fahrradfurt steht. Da hat dann also niemand Vorfahrt, das erscheint mir weiterhin sehr merkwürdig.

Falls sich hier irgendwann etwas tut, dann aktualisiere ich den Artikel.