Fahrradstraße Siegaue und die Mindestbreite

Anhand von einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Hannover erscheint mir eine neue Möglichkeit zum Vorgehen gegen die Betonelemente. Meine E-Mail blieb aber unbeantwortet.

Den ersten Artikel zur Fahrradstraße Siegaue in Hennef hatte ich Ende April veröffentlicht. Per E-Mail bekam ich Ende Juni ein paar weitere Hinweise von jemandem aus Wuppertal, der sich auch aktiv für Fuß- und Radverkehr einsetzt. Besonders interessant war der Hinweis auf das Urteil vom VG Hannover, 17.07.2019 - 7 A 7457/17. Dort wurde in einer Anwohnerstraße, deren Fahrbahn durch parkende Autos weniger als 4,00 m breit war, eine Fahrradstraße ausgewiesen. Der Kläger hat gegen die Fahrradstraße geklagt. Das Gericht hat geurteilt, dass dort keine Fahrradstraße möglich ist.

Interessanter Nebeneffekt von dem Urteil ist die Festlegung einer Mindestbreite einer Fahrradstraße. So steht weder in der StVO noch in den VwV-StVO eine Mindestbreite drin. In den RASt wird für Radfahrer jedoch eine Breite von 1,0 m angenommen. Da in einer Fahrradstraße Radfahrer nebeneinander fahren können und auch durch Gegenverkehr nicht behindert werden sollen, ergibt sich somit eine Breite von 4,0 m. Diese Überlegung steckt in dem Verfahren drin und kann vielleicht dazu genutzt werden, die Betonelemente wegzubekommen. Also haben ich bei der nächsten Radtour einmal die Fahrradstraße dort ausgemessen.

Misst man von den Betonelementen zum Rand, so komme ich auf ungefähr 345 cm. Das ist aber unter den 400 cm, vor allem weil man dann doch noch etwas Platz zu den Betonelementen lassen möchte.

Wie eng das jetzt in der Praxis ist, kann man ganz gut den dem LKW hier sehen. Ich bezweifele, dass man mit einem Fahrrad zwischen den Baken und dem LKW vorbeikommt, ohne dass beide deutlich unter 30 km/h fahren.

Somit gibt es also zwei Situationen:

  • Baken sind auf Seite der Radfahrer. Der LKW fährt geradeaus durch. Die Radfahrer sind wartepflichtig, weil das Hindernis auf ihrer Seite ist. Dadurch

Erneutes Anschreiben der Stadt

Ich habe also wieder eine E-Mail an meinen Ansprechpartner bei der Stadt Hennef geschrieben:

E-Mail an Verkehrslenkung Hennef am 02.06.2021

Sehr geehrter Herr […],

ich war gestern nochmal vor Ort in der Siegaue und habe die Breite der verbleibenden Fahrbahn in der Fahrradstraße im Bereich der Betonkübel ausgemessen. Ich komme auf 345 cm zwischen Betonelementen und Rinnstein.

In einem Urteil des VG Hannover wird für Fahrradstraßen eine Mindestbreite von 400 cm definiert.

Die Fahrbahn aus dem Urteil ist zufällig auch maximal 345 cm breit. Das Gericht sieht durch die Verengung keine Reduzierung sondern eine Zunahme an Konflikten.

Diese konkreten Folgen der Anordnung haben allerdings keine Reduzierung derjenigen Gefahren, die aus der geringen Breite der Fahrgasse sowie der Art und Stärke des Verkehrs in der „Kleefelder Straße“ resultieren, zur Folge. Die streitbefangene verkehrsbehördliche Anordnung ist vielmehr geeignet, weitere, teilweise kaum lösbare Konflikte im öffentlichen Straßenraum zu provozieren: Die Fahrgasse der „Kleefelder Straße“ wird insbesondere durch die zahlreichen Kraftfahrzeuge, die entlang der Nordseite der Straße geparkt sind, auf nur etwa knapp 3,00 bis 3,45 Meter reduziert.

Dann ist generell in der Fahrradstraße das Nebeneinanderfahren erlaubt. Nach RASt wird jedem Radfahrer 100 cm Breite zugerechnet. Im Begegnungsverkehr sind dann 400 cm Fahrbahnbreite erforderlich. Die 100 cm breite Gasse auf der anderen Betonelemente reicht nur für einen Radfahrer, ein Radfahrer wird sich hinter einem anderen einordnen müssen.

In der Urteilsbegründung wird auch auf das Gefährdungs- und Behinderungsverbot hingewiesen:

Erachtet man das Behinderungsverbot, das für Fahrradstraßen aus der laufenden Nummer 23 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO folgt, entgegen der Auffassung der Kammer nicht als derart weitreichend, dass etwa der entgegenkommende Kraftfahrzeugverkehr dem Radverkehr zu weichen hat (so könnte etwa Hentschel, NJW 1998, S. 344 verstanden werden), stellt sich in der Folge die Frage, welche Veränderung die verkehrsbehördliche Anordnung für die „Kleefelder Straße“ überhaupt nach sich gezogen hat: Werden auch die zuvor beschriebenen Situationen über die allgemeine Regelung in § 1 Abs. 1, 2 StVO gelöst und führt dies dazu, dass auch das Nebeneinanderfahren von Fahrräder in den allermeisten Fällen wegen des entgegenkommenden Verkehrs nicht möglich ist und der Radverkehr dem Kraftfahrzeugverkehr zu weichen hat, so scheidet die Anordnung mangels Erforderlichkeit im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO ebenfalls aus. Die mit der Anordnung bezweckten Wirkungen werden aufgrund der allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Straßenverkehrs-Ordnung ohnehin erreicht.

Selbst wenn alle wartepflichtigen Autofahrer*innen ordnungsgemäß warten würden, wären Radfahrer trotzdem am Nebeneinanderfahren behindert. Da die Kübel zur Durchsetzung der vorher ignorierten Geschwindigkeitsbegrenzung angebracht worden sind, scheint mir ein Vertrauen auf die Einhaltung der Wartepflicht hier nicht unangemessen.

Mir scheint, dass die Betonelemente nicht mit den Anforderungen an eine Fahrradstraße vereinbar sind und daher entfernt werden müssen.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Ueding

Es kam eine automatische Antwort mit Abwesenheit bis einschließlich 15.06.2021. Ich habe aber keinerlei Antwort bekommen. Wahrscheinlich passiert nichts und ich muss Verwaltungsklage einreichen.