Fachaufsichtsbeschwerde nach Dienstaufsichtsbeschwerde

Mit dieser Antwort bin ich nicht zufrieden gewesen und habe daher eine Fachaufsichtsbeschwerde (FAB) geschrieben. Diese geht eine Stelle höher als die Dienststelle, nämlich an die Behörde, die die Fachaufsicht über das Ordnungsamt hat. Das scheint die Bezirksregierung Köln zu sein. Auf deren Webseite heißt es:

Für die nichtpolizeiliche Gefahrenabwehr sind zunächst die Kommunen in eigener Verantwortung zuständig. Die Koordination, die fachtechnische und organisatorische Unterstützung bei der Erfüllung dieser Aufgabe, sowie die Fachaufsicht erfolgt jedoch durch die Bezirksregierung.

Daher habe ich die folgende Fachaufsichtsbeschwerde an die Bezirksregierung Köln geschickt.

E-Mail am 17.06.2021 an die Bezirksregierung Köln

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe beim Ordnungsamt Bonn Dienstaufsichtsbeschwerde (DAB) bezüglich eines nicht entfernten Fahrzeugs auf einem Gehweg eingereicht. Die Antwort vom Stadtordnungsdienst scheint mir inhaltlich falsch zu sein, daher reiche ich Fachaufsichtsbeschwerde ein.

In der angehängten DAB können Sie meine Beschreibung des Sachverhalts sowie vier Fotos finden. Ebenfalls angehängt ist die Antwort der Stadt Bonn.

In der Antwort wird die Stelle, an der das KFZ stand, als »gemeinsame[r] Geh- und Radweg« bezeichnet. Dies ist unzutreffend, dort ist ein getrennter Rad- und Gehweg mit Zeichen 241. Mir scheint, als hätten sich die Mitarbeiter*innen vom Ordnungsamt hier durch das Zeichen 240 verwirren lassen, das für den nordöstlichen Abschnitt der Straße gilt.

Ich habe hier noch eine OpenStreetMap-Karte mit Anmerkungen angehängt. Im südwestlichen Teil steht ein Zeichen 241-31, im nordöstlichen Teil steht das passende Zeichen 241-30 nach Südwesten wirkend. Vom Standort des Autos sieht man ein Zeichen 240, das jedoch nur für den Abschnitt Richtung Nord-Osten wirkt, also nicht dort, wo das Auto stand.

Unter der falschen Annahme eines gemeinsamen Weges ist die Schlussfolgerung einer ausreichenden Restbreite dann konsistent, sodass es auch gar keine zu beseitigende Behinderung gäbe. Da der Gehweg an fraglicher Stelle jedoch getrennt vom Radweg verläuft, gehören nur die 231 cm Breite auf der nordwestlichen Seite der Straße zum Gehweg. Diese wurden vom Fahrzeug komplett blockiert, sodass nur noch eine Handbreit Gehweg übrig blieb. Diese extrem geringe Breite ist eine klare Behinderung, wie auch im in der Landtag-NRW-Drucksache 17/13811 zitierte Urteil OVG NRW, 5 A 2802/11, bei dem schon bei 80 cm ein Entfernen des Fahrzeuges klar gerechtfertigt war.

Nachdem durch meinen Anruf beim Ordnungsamt schon das Einschreitensermessen auf Null reduziert worden ist, wurde durch diese Behinderung auch das Auswahlermessen auf Null reduziert. Die Mitarbeiter*innen hätten hier ein geeignetes Mittel zur Beseitigung wählen müssen. Das Anbieten eines Verwarnungsgeld beseitigt die Behinderung nicht und kann daher nicht mehr Teil der erwähnten Verhältnismäßigkeitsprüfung sein.

Als Schlussbemerkung wird noch die Hoffnung geäußert, dass in Zukunft durch intensivere Kontrollen das Falschparken in Zukunft abnimmt. Das Setzen auf einen »Lerneffekt« durch das Anbieten von Verwarnungsgeldern bei für mich klaren Behinderungen hat eine negative Vorbildwirkung, die wohl eher zu mehr als weniger Falschparkern führen wird.

Es ist mir also unverständlich, wie das Ordnungsamt Bonn hier keine Behinderung von Fußgängern sehen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Ueding

Eine Antwort habe ich darauf bis jetzt nicht erhalten.

Ich hatte aber im Rahmen der zweiten und dritten Dienstaufsichtsbeschwerde an das Ordnungsamt auch noch ein PDF eines Scans eines Ausdruckes des Blogartikels zur ersten Dienstaufsichtsbeschwerde zugeschickt bekommen. Ich könnte mir vorstellen, dass beim Ordnungsamt der Stadt Bonn die Beschwerde schon angekommen ist, und man dann noch etwas recherchiert hatte.