Einbahnstraße und Radwege

Über Twitter wurde ich bei einer Frage an die »Fahrradbubble« erwähnt. Es ging um diese Beschilderung in Köln-Ossendorf:

Foto vom Twitter-Nutzer, Nutzung mit Erlaubnis

Da ist ein Radweg, der für die Gegenrichtung freigegeben ist. Aber trotzdem steht dort ein Zeichen 267, das die Einfahrt verbietet. Darf man dort mit dem Fahrrad einfahren?

Generell stehen Verkehrszeichen regelmäßig rechts. Somit ist das Zeichen dort maximal als Wiederholung des gleichen Zeichens auf der rechten Seite erlaubt. Vielleicht steht dort eins, man sieht es im Bild nicht.

Der Twitter-Nutzer hat einmal bei der Stadt Köln nachgefragt. Diese antwortete dann, dass das so alles okay sei:

Das VZ 267 (Einfahrt Verboten) bezieht sich ausschließlich auf die Fahrbahn. Der gemeinsame Geh- und Radweg (in beide Richtungen freigegeben) ist als baulich getrenneter Sonderweg hiervon nicht betroffen. Deswegen ist keine Anpassung erforderlich.

Es wäre nicht das erste Mal, dass eine Stadtverwaltung gerade bei Baustellenbeschilderung richtigen Quatsch macht (z.B. in Beuel-Ost, Königswinter, Messdorf). Von daher war der Nutzer skeptisch, und ich entsprechend auch. Aber wenn man in StVO Anlage 2 bei Zeichen 267 schaut, dann findet man diese Erklärung (Hervorhebung von mir):

Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht in die Fahrbahn einfahren, für die das Zeichen angeordnet ist.

Ein Fahrrad ist ein Fahrzeug. Aber der Radweg ist nicht die Fahrbahn. Von daher betrifft das Zeichen nicht die Fahrbahn. Die Stadt Köln hat hier also ganz korrekt beschildert (falls rechts auch noch ein Schild steht) und korrekt geantwortet.

Das wusste ich vorher auch nicht so exakt. Wieder etwas gelernt!